Satzung des Vereins

Satzung des Vereins für Städtepartnerschaftenin der Stadt Kierspe

1. Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Verein für Städtepartnerschaften Kierspe e. V.“.
Er hat seinen Sitz in Kierspe und ist in das Vereinsregister eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

2. Vereinszweck

2.1 Der Verein mit Sitz in Kierspe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.2 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.3 Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstig werden.

 

3. Aufgaben

3.1 Der Verein hat die Aufgabe, die Verständigung und den Aufbau guter Beziehungen zwischen den Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Kierspe und den Bürgerinnen und Bürgern der Partnerschaftsstädte zu fördern und auszubauen.

3.2 Der Verein hat hierbei insbesondere Besuchsprogramme zu planen, Termine zu  koordinieren und Besuche zu vermitteln.

3.3 Die Stadt Kierspe unterstützt den Verein verwaltungsmäßig bei der Erfüllung seiner Aufgaben.

 

4. Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft können durch Erklärungen gegenüber dem Vorstand erwerben:

Einzelpersonen und juristische Personen des bürgerlichen und öffentlichen Rechts, wenn sie gewillt sind, durch ideelle und materielle Hilfe den satzungsmäßigen Vereinszweck zu fördern.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder die Auflösung des Vereins.

Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Mitgliedsbeitrag ist jedoch für das laufende Kalenderjahr, in dem die Abmeldung erfolgt, voll zu entrichten.

 

5. Beiträge

Die für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Geldmittel werden durch Beiträge oder Spenden aufgebracht. Die Beiträge werden in der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Beiträge werden zum 01.06. des Jahres fällig.

 

6. Organe

Organe des Vereins sind:

a) Der Vorstand
b) Die Mitgliederversammlung

 

7. Vorstand

7.1 Dem Vorstand sollen stimmberechtigte Mitglieder angehören. Er setzt sich wie folgt zusammen:

Vorsitzende/r
Stellvertretende/r Vorsitzende/r
Geschäftsführer/in
Kassenwart/in
bis zu fünf stimmberechtigte Beisitzer/innen

7.2 Für bestimmte Aufgaben kann der Vorstand weitere Beisitzer/innen beratend hinzuziehen.

7.3 Der Vorstand laut § 26 BGB besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, der/dem Geschäftsführer/in und der/dem Kassenwart/in. Je zwei sind gemeinsam vertretungsberechtigt, wobei eine Person die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende sein muss.

7.4 Die Wahl des Vorstandes erfolgt in der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.


8. Aufgaben des Vorstandes, Vorstandsmitglieder

8.1 Der Vorstand führt selbstständig die Geschäfte des Vereins und bestimmt die Richtlinien der Vereinsarbeit im Sinne dieser Satzung unter Beachtung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und erledigt alle laufenden Aufgaben.

8.2 Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Einladungen zu den Sitzungen ergehen schriftlich oder in elektronischer Form. Die Mitteilung einer Tagesordnung ist entbehrlich. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende. Die Beschlüsse sind in einer Niederschrift aufzunehmen.

8.3 Jedes Vorstandsmitglied hat seinen Aufgabenbereich selbstständig in eigener Verantwortung wahrzunehmen.

9. Mitgliederversammlung

9.1 Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand bei Bedarf einberufen. Der Vorstand ist verpflichtet, alljährlich, möglichst im ersten Quartal eines Jahres, eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

Ihr obliegt insbesondere:

a.) die Wahl des Vorstandes,

b.) die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes einschließlich eines Kassenberichtes des Kassenwartes/der Kassenwartin,

c.) die Entgegennahme des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer/Kassenprüferinnen,

d.) die Entlastung der Vorstandsmitglieder,

e.) die Festsetzung des Jahresbeitrages der Mitglieder,

f.) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über etwaige von den Mitgliedern vorgelegte Anträge,

g.) die Wahl von 2 Kassenprüfern/Kassenprüferinnen.

9.2 Die Mitgliederversammlungen werden von der/dem Vorsitzenden in Textform unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen; sie sind bei ordnungsgemäßer Einberufung auf jeden Fall beschlussfähig.

9.3 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn

a) das Interesse des Vereins es erfordert,

b) es mehr als die Hälfte der geschäftsführenden Vorstandsmitglieder oder

c) mehr als zehn von Hundert der Mitglieder die Einberufung von dem/der Vorsitzenden oder von dem Stellvertreter/der Stellvertreterin verlangen.

Das Verlangen gemäß Buchstaben b) oder c) ist schriftlich unter Angabe des Zweckes zu begründen. Zu dieser Mitgliederversammlung muss spätestens zwei Wochen nach Eingang des Verlangens eingeladen werden.

9.4 Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

9.5 Über den Ablauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Versammlungsleiter / der Versammlungsleiterin und dem Protokollführer / der Protokollführerin zu
unterschreiben ist.


10. Satzungsänderung

Satzungsänderungen können nur in einer Mitgliederversammlung und mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden.


11. Auflösung

11.1 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Kierspe, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

11.2 Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck besonders einberufene Mitgliederversammlung erfolgen.

11.3 Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.


12. Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung durch die Gründungsversammlung am gleichen Tag in Kraft.

Kierspe, den 04.07.1988

1. Änderung beschlossen in der Mitgliederversammlung am 17.03.2015.

2. Änderung beschlossen in der Mitgliederversammlung am 17.08.2015.

Änderungen treten mit ihren Eintragungen ins Vereinsregister in Kraft.